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AGB

1. Leistungen

1.1. A.B.M.Umzug erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie A.B.M.Umzug den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet erhaltene Angebote auf Richtigkeit & Vollständigkeit zu überprüfen. Für nicht vereinbarte Möbelstücke, Dienstleistungen, Lauf-/Tragewege außerhalb und innerhalb der Gebäude (z. B. durch längere Flure) fallen zusätzliche Kosten an, die am Tag der Dienstleistung fällig sind und in bar ohne Abzug bezahlt werden müssen. Bei Verweigerung dieser Bedingung ist A.B.M.Umzug nicht zur Mitnahme bzw. Durchführung nicht vereinbarter Dienstleistungen verpflichtet.  

1.5. Das Personal von A.B.M.Umzug ist, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten sowie Demontagen oder Montagen berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens A.B.M.Umzug oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet A.B.M.Umzug nur für sorgfältige Auswahl.

1.6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass entsprechende Verbrauchsmaterialien, die für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, am Tag der Dienstleistung vorhanden sind.

 

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf von A.B.M.Umzug auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

 

3. Beauftragung Dritter

A.B.M.Umzug kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

 

4. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

 

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an A.B.M.Umzug zu zahlen.

 

6.Transportsicherungen/Hinweispflicht des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile (insbesondere empfindliche Geräte) sowie hochwertige Gegenstände und Möbelstücke fachgerecht für den Transport sichern bzw. schützen zu lassen. Wird dies nicht erfüllt und wünscht der Auftraggeber keinen Schutz durch zusätzliches Verpackungs-/Schutzmaterial (z. B. Stretch-/Luftpolsterfolie), kann A.B.M.Umzug für entstandene Schäden nicht verantwortlich gemacht werden.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Versicherungsschutzes ist A.B.M.Umzug nicht verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, A.B.M.Umzug  rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

6.4. Der Auftraggeber ist innerhalb von 24 Stunden nach dem Umzugstag verpflichtet, entstandene Schäden zu melden. Bei Überschreiten dieser Frist ist A.B.M.Umzug nicht verpflichtet für den Schaden aufzukommen. Wurde ein Arbeitsschein ohne entsprechenden Hinweis unterschrieben ist A.B.M.Umzug – auch innerhalb der 24 Stunden - nicht verpflichtet für den Schaden aufzukommen.

6.5. Entstandene Schäden (wenn nicht abweichend von §6.4, §6.6 und §6.7) werden von A.B.M.Umzug der entsprechenden Versicherung gemeldet. Ab dem Zeitpunkt der Schadensmeldung ist A.B.M.Umzug von jeglicher Entscheidung/Vorgehensweise zwischen Auftraggeber und Versicherung ausgeschlossen.

6.6. Die Haftpflicht- u. Transportversicherung umfasst ausschließlich Güter, die A.B.M.Umzug selbstständig gepackt bzw. be- und entladen hat.

6.7. Vom Transportversicherungsschutz ausgeschlossen sind: diebstahl- und raubgefährdete Güter ( z.B. Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör, optische Geräte wie z.B. Digitalkameras,  jeweils mit einem Warenwert von mehr als 25.000 EUR je Sendung und mehr als 50.000 EUR je Reise und Lastzug), Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere, Briefmarken, Dokumente, Urkunden, Gemälde, Skulpturen und sonstige Kunst- u. Wertgegenstände mit Einzelwert von mehr als 1.500 EUR, radioaktive Stoffe, lebenden Tiere, Kraftfahrzeuge, unverpackte Möbel, Güter, die in Kühlfahrzeugen oder als Sondertransporte gemäß den §§22, 29 STVO befördert werden.

6.8. A.B.M.Umzug haftet nicht für Wand- und Bodenschäden.

6.9. Die Zuladung pro Fahrzeug beträgt max. 1,4 t. Das entsprechende Bußgeld bei Überschreiten dieses Gewichts wird vom Auftraggeber getragen.

 

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche seitens A.B.M.Umzug ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

 

8. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an A.B.M.Umzug zu richten.

 

9. Nachprüfung durch den Auftraggeber

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

 

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten

als 50 %-ige vorherige Anzahlung auf das Geschäftskonto von A.B.M.Umzug zu leisten. Der Restbetrag ist am Tag des Umzugs in bar ohne Abzug zu bezahlen. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag nach Beendigung der Ablieferung/Durchführung ohne Abzug in bar an A.B.M.Umzug zu bezahlen.

10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist A.B.M.Umzug berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist A.B.M.Umzug berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

 

11. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer/Auftraggeber darüber hinaus dazu verpflichtet, A.B.M.Umzug darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

11.2. A.B.M.Umzug erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert A.B.M.Umzug bei einem fremden Lagerhalter ein, so ist dessen Name und der Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und von A.B.M.Umzug und/oder fremden Lagerhalter unterzeichnet.

Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

11.2.3. Dem Einlagerer/Auftraggeber wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende

Abschreibungen.

11.3 A.B.M.Umzug oder der fremde Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, es ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. A.B.M.Umzug ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.4. Der Einlagerer/Auftraggeber ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer/Auftraggeber berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer/Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text- oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer/Auftraggeber ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen) als vereinbart. Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung

gestellt.

 

12. Rücktritt und Kündigung

12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Bei einer Stornierung innerhalb der folgenden Fristen gilt eine Zahlung an A.B.M.Umzug in Höhe der folgenden Prozentsätze: Bis zu 21 Tage vor dem Umzugsdatum: 20 % der Gesamtsumme, bis zu 15 Tage vor dem Umzugsdatum: 35 % der Gesamtsumme, bis zu 7 Tage vor dem Umzugsdatum: 70 % der Gesamtsumme, für alle darunter liegenden Fristen muss der Gesamtbetrag erstattet werden.

12.3. Bei Terminverschiebungen seitens des Auftraggebers fällt ein zu zahlendender Prozentsatz in Höhe von 10 % der Gesamtsumme an.

12.4. A.B.M.Umzug kann bis zu 48 Stunden vor der Auftragsdurchführung ohne Angabe von Gründen den Auftrag absagen/stornieren. Für entstehende Mehraufwendungen (z. B. durch andere Unternehmen) kann A.B.M.Umzug nicht verantwortlich gemacht werden.

 

13. Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung von A.B.M.Umzug befindet, ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

14. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

 

15. Datenschutz

A.B.M.Umzug verwendet die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Diese finden Sie auf unserer Website im Impressum.

 

16. Bestimmungen für die Zollabfertigung

Mit Unterzeichnung des Auftragsformulars beauftragt der Auftraggeber A.B.M.Umzug zugleich mit der Zollabfertigung und Abwicklung der Zollformalitäten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben können. Sämtliche Zölle, Einfuhrabgaben, Zoll- und Lagergebühren, Zollstrafen und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhr- bzw. Einfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber.

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